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Kondensatbildung nach Fenstereinbau spricht für Einbaufehler

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OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 548/19 – Urteil vom 07.02.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Kläger machen aus einem VOB-Vertrag vom 04.06.2009 (Anlage JK1) über Metallbauarbeiten (insbesondere Einbau sämtlicher Fenster und Fensterbänke) an ihrem im Jahre 2009 (unter Planung/Bauleitung seitens der Streithelferin errichteten) Einfamilienhaus „H……, W….“ wegen Mängeln der von der Beklagten (nicht der Streithelferin, vgl. Tatbestandsberichtigung 600 GA) geschuldeten Planung und Ausführung des Einbaus der Fenster bzw. Fensterbänke (mit der Folge von Wasserbildung an den Fensterdichtungen, auf den Fensterscheiben und auf den Aluminiumblend- und -flügelrahmen der Fenster bei kaltem Wetter) Schadensersatz in Bezug auf die Kosten des Privatsachverständigen R. in Höhe von 3.519,01 EUR (Anlagen JK 9/10) sowie einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss zunächst in der vom Privatsachverständigen R. bezifferten Höhe von 18.084,43 EUR (vgl. 1 GA) und nach Klageerhöhung (332 ff. GA) zuletzt in der vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen M. veranschlagten Höhe von (brutto) 34.251,90 EUR (somit insgesamt 38.040,91 EUR) nebst zeitlich gestaffelten Verzugs- bzw. Prozesszinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.253,78 EUR geltend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage – nach Beweisaufnahme durch ein Gutachten des Sachverständigen M. nebst zwei schriftlichen Ergänzungsgutachten (jeweils im Sonderband) und ein mündliches Ergänzungsgutachten (Original 613 ff. GA, Kopie im Sonderband) – in vollem Umfang entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

1.

Die Kläger hätten gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vorschusszahlung für die zu erwartenden Ko[…]


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