LG Lübeck, Az.: 14 S 86/15, Urteil vom 26.11.2015
Das am 19. März 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reinbek – Az. 14 C 635/14 – wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Reinbek zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, dort Seite 2-4 (Blatt 95-97) Bezug genommen.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug ergibt sich aus deren Berufungsbegründung vom 26. Mai 2015 (Blatt 123 ff.). Der Kläger hat der Streithelferin mit der Berufungsbegründungsschrift den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten (Schriftsatz vom 07. Oktober 2015, Blatt 169 ff.). Das Vorbringen der Streithelferin im Berufungsrechtszug folgt aus deren Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 (Blatt 174 ff.).
Der Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug ergibt sich aus deren Berufungserwiderung vom 13. Juli 2015 (Blatt 142 f.) und dem weiteren Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 (Blatt 183 f.).
Wegen der Anträge der Parteien und der Streithelferin im Berufungsrechtszug wird auf das Protokoll der Verhandlung vor dem Kammer vom 26. November 2015 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache insoweit Erfolg, als die erstinstanzliche Entscheidung einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Reinbek zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO).
Streitgegenständliche ist hier ein nach Grund und Betrag streitiger Anspruch, über den das Amtsgericht Reinbek mit der angefochtenen Entscheidung durch Klagabweisung entschieden hat. Das Amtsgericht Reinbek hat dabei die Klagabweisung allein auf das Verneinen des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § A 1.1 AKB gestützt und sich mit der weiteren Frage des Schadensumfangs und der Schadenskausalität – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht weiter[…]