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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tarifvertrag – Bezugnahme durch Arbeitsvertrag – Unklarheiten

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Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 76/07
Urteil vom 24.09.2008

In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2008 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 2006 – 5 Sa 570/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der Kläger wurde am 11. Juli 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Handwerker im Fernmeldebau und Werkstättendienst eingestellt und in die Lohngruppe II der Anlage 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) eingruppiert. Weiter heißt es im Formulararbeitsvertrag:

„Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“

Bei Vertragsschluss existierte bereits der Rationalisierungsschutztarifvertrag Nr. 306 vom 2. Mai 1972 (TV 306), der nicht zum Tarifwerk des TV Arb gehörte. Der Kläger war damals Mitglied der Gewerkschaft, die die Tarifverträge mit der Arbeitgeberseite abgeschlossen hatte. Diese Mitgliedschaft endete am 31. Oktober 1996. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung nach der VergGr. T 4 des seit 2001 geltenden Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV), der die bisherigen tariflichen Regelungen des TV Arb zur Vergütung ersetzte.

1998 versetzte die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Rationalisierungs-Tarifvertrages Nr. 33 vom 6. Juli 1997 (TV-Ratio Nr. 33) in das Ressort Projektmanagement Service (PMS). Dagegen erhob der Kläger keinen Widerspruch. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 versetzte die Beklagte den Kläger in die von ihr gebildete Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit, jetzt Vivento, weil die bisherige Tätigkeit des Klägers entfallen war. Sie stützte sich dabei auf den Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) vom 29. Juni 2002. Die gegen diese Versetzung gerichtete Klage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 11. August 2004 (- 2 Sa 475/03 -) rechtskräftig abgewiesen. Zugleich hat es die Beklagte ebenfalls rechtskräftig dazu verurteilt, „den Kläger zu den Bedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 11.7.1973 in der zuletzt ge[…]


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