Gerichtsentscheidung des Finanzgericht Münster zur Pfändbarkeit der Corona-Soforthilfen
Corona-Soforthilfen sind geschützt vor einer Pfändung. Dies entschied das Finanzgericht Münster (siehe auch Az: 1 V 1286/20 AO vom 13.05.2020) , nachdem sich ein Soloselbstständiger gegen die Pfändung von 9.000 Euro durch des Finanzamtes gewehrt hatte. Auch wenn bereits vor der Corona-Krise Schulden vorlagen, bedeutet dies dem Gericht zufolge nicht, dass gewährte Soforthilfen gepfändet werden dürfen. Die ausgezahlten Hilfen dienen der Notlinderung in der Krise und sind nicht dafür gedacht, Schulden, die vor dem März entstanden sind, zu tilgen.
Das Finanzgericht Münster hält die Pfändung der Soforthilfen im Rahmen der Corona Pandemie für Selbständige für nicht zulässig – Symbolfoto: Von footageclips /Shutterstock.com
Bank verweigert Corona-Auszahlung
Bei dem betroffenen Mann handelt es sich um einen Soloselbstständigen, der in Nordrhein-Westfalen einen Reparaturservice betreibt und mit diesem seinen Lebensunterhalt bestreitet. Von 2017 bis 2019 hatten sich allerdings beträchtliche Umsatzsteuerschulden angesammelt. In der Folge wurde das Konto des Mannes mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung belastet, was unter anderem dem Finanzamt Zugriff auf die Finanzen erlaubte, um die vorhandenen Schulden zu tilgen. Seinen Reparaturservice betrieb der Mann weiterhin.
Aufgrund der Corona-Krise kam es jedoch seinen Aussagen zufolge zu einem starken Einbruch der Aufträge, sodass sich der Selbstständige in seiner Existenz bedroht sah. Aus diesem Grund beantragte er die Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 9.000 Euro. Mit dem Geld wollte der Mann die Existenz seines Betriebes sichern und finanzielle Engpässe, die aufgrund der Krise enstanden waren, überbrücken. Die Hilfe wurde gew[…]