AG St. Ingbert, Az.: 25 OWi 66 Js 1919/19 (2968/19), Urteil vom 29.10.2019
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h zu einer Geldbuße von 480,- € verurteilt.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 41I, 49 III Nr. 4 StVO, § 24 StVG, § 46 OWiG, § 465 StPO.
Gründe
In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Gegen die Betroffene liegt nach Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Bl.18 d.A.) keine Voreintragung vor.
Die Betroffene befuhr – nach insofern geständiger Einlassung – am Abend des 02.04.2019 mit dem PKW (amtliches Kennzeichen: SB – W…) die BAB 620 Fahrtrichtung Mannheim. .
In Höhe M. Brücke/Alt-Saarbrücken fand durch den Messbeamten PK Stein, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde, und entsprechend in der Hauptverhandlung vorgelegten Messprotokolls (Bl. 2 d. A.) eine Geschwindigkeitskontrolle statt mittels ausweislich vorgelegten Eichscheins (Bl. 3f d. A) gültig geeichter Geschwindigkeitsmessanlage der Fa. LEIVTEC, XV 3.
Aufbau und Durchführung der Messung erfolgten durch den gemäß vorgelegter Schulungsbescheinigung (Bl.5 d.A.) an diesem Messgerät geschulten Messbeamten nach den Vorgaben des Herstellers und der von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) erteilten Zulassung. Erforderliche Gerätetests sowie Überprüfung der Eichmarken und –Siegel hatten stattgefunden.
Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät der Fa. LEIVTEC XV 3 handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um standardisierte Messverfahren (vergl. u.a. OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2017, 2 Ss OWi 93/17; Saarländisches OLG, Beschluss vom 03.11.2017, Ss Rs 44/2017 – 66/17 OWi-, OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2018, B4 Rb 16 Ss 380/18).
Der Umstand, dass bei diesem Messgerät sog. Rohmessdaten gelöscht/nicht gespeichert werden, führte nicht zu einem Verwertungsverbot betreffend Messung und Messdaten.
Es ist offenkundig auf Grund zahlreicher Gerichtsverfahren, gutachterlicher Stellungnahmen sowie Stellungnahmen der PTB und des Geräteherstellers (Leivtec), dass bei diesem Messgerät seit dem ersten Nachtrag zur ersten Bauartzulassung vom 30.12.2014 Rohmessdaten – vom Hersteller als Simulationsdaten bezeichnet -, in der Softwareversion 2.0 nicht mehr gespeichert werden. Abgespeichert werden Orts- und Zeitinformationen des ersten und letzten Punkts.
Dennoch steht die Entscheidung des Verfassungsgericht[…]