Keine automatische Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlichem Cannabiskonsum
VGH München, Az.: 11 CS 17.1162, Beschluss vom 04.07.2017
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2017 wird in Nr. I aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird gegen die Nrn. I und II des Bescheids des Landratsamts Miltenberg vom 18. April 2017 wiederhergestellt und gegen Nr. III des Bescheids angeordnet. Sollte das Landratsamt den Führerschein des Antragstellers bereits in Verwahrung genommen haben, wird der Antragsgegner angewiesen, dem Antragsteller den Führerschein bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache wieder auszuhändigen oder ihm im Falle der Unbrauchbarmachung des Führerscheins ein vorläufiges Ersatzdokument auszustellen.
II. Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1978 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.
Am 12. Februar 2017 wurde der Antragsteller wegen auffälligen Fahrverhaltens von der Polizei kontrolliert und räumte ein, ca. 30 Stunden vor der Kontrolle einen Joint mit Marihuana konsumiert zu haben. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 1. März 2017 zufolge wurden bei der Untersuchung der entnommenen Blutprobe folgende Werte festgestellt: THC 2,6 ng/ml, 11-OH-THC <0,5 ng/ml, THC-COOH 16,4 ng/ml. Den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zufolge wurde dies mit einem noch nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 29. März 2017 geahndet. Über diesen Vorfall hinaus weist die Fahrerlaubnisakte keine weiteren Auffälligkeiten auf. Nach Anhörung entzog das Landratsamt Miltenberg dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. April 2017 die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn unter Androhung der Wegnahme durch die Polizei zur Ablieferung des Führerscheins innerhalb von fünf Tag[...]