OLG Karlsruhe, A: 7 U 118/18, Urteil vom 31.07.2019
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11.05.2018 (2 O 136/15) im Kostenpunkt sowie in Ziffern 1. und 2. aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung der Erstattung materieller und immaterieller Schäden im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung zwischen dem 12.10.2009 und Juni 2011 geltend.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Behandlung, der Behandlungstermine sowie der gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU 2 bis 4) mit der Maßgabe verwiesen, dass sich die Zähne 17, 16, 26 und 27 im Ober- und die Zähne 47, 48, 44, 42, 41, 31, 32 und 35 im Unterkiefer befunden haben.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe bei der Präparation der Zähne zu viel Zahnhartsubstanz abgetragen, was zur Folge gehabt habe, dass sich an diesen Zähnen Pulpitiden entwickelt hätten, die letztlich zu Zahnabbrüchen geführt hätten. Von den vom Beklagten präparierten Zähnen sei nur noch der Zahn 45 im Mund der Klägerin vorhanden.
Des Weiteren bemängelt die Klägerin die Optik der Oberkieferzähne sowie eine zu hohe Haftkraft der Unterkieferprothese. Eine Nachbesserung durch den Beklagten sei der Klägerin nicht zuzumuten, da sie herablassend behandelt worden sei und das Vertrauensverhältnis aufgrund der Rechtsstreite zerstört sei. Zudem sei die angebotene Nachbesserung nicht umfassend genug gewesen. Des Weiteren macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe eine Außenseitermethode bei[…]