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Haftpflichtversicherung – Obliegenheitsverletzung eines Minderjährigen

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Oberlandesgericht Rostock
Az: 5 U 93/10
Urteil vom 28.01.2011

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2010 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund – 6 O 88/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 20.000,00 €
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche zu Gunsten seiner mitversicherten Tochter (nachf. „Mitversicherte“ gen.) aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag geltend und zwar verlangt er Deckungschutz für Schadensersatzansprüche einer Frau … wegen eines Verkehrsunfalls vom 26.04.2007, an dem die Mitversicherte beteiligt war. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, der Kläger habe keine Obliegenheit verletzt und auf die Obliegenheitsverletzung der Mitversicherten könne sich die Beklagte nicht berufen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor:
Der Mitversicherten sei eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Last zu legen, die zur Leistungsfreiheit der Beklagen führe. Zwar sei es richtig, dass eine Leistungsfreiheit auch im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht schlechthin bestehe. Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen aus Schadensfällen nach altem Recht richteten sich allein nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung des BGH. Diese Voraussetzungen habe das Gericht nicht geprüft. In der privaten Haftpflichtversicherung sei die objektive Aufklärungspflichtverletzung gem. § 5 Ziff. 3 AHB dazu geeignet, die Interessen des Versicherers nachhaltig zu gefährden. Durch das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten werd[…]


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