AG Bremen, Az.: 9 C 464/11, Urteil vom 29.12.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Zahlung weitere Mitgliederbeiträge für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.07.2010 in Höhe von insgesamt 268,20 € (§§ 535, 612 BGB); damit entfällt mangels Zahlungsverzugs auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Rücklastschriftkosten in Höhe von 9,00 € (§ 286 BGB). Denn der Beklagte hat den am 03.06.2008 abgeschlossenen Sportstudiovertrag mit Erklärung vom 28.07.2009 rechtswirksam zum 01.09.2009 gekündigt (§ 621 Nr. 3 BGB). Da der Beklagte seine Mitgliedsbeiträge bis einschließlich Oktober 2009 geleistet hat, liegt sogar eine Überzahlung vor.
Die auf dem Sportstudiovertrag befindliche Klausel: „Die Kündigung durch das Mitglied ist erstmals zum [handschriftliche Einfügung ] 31.07.09 [Ende der Einfügung] möglich. Die Kündigung ist zwölf Wochen vor diesem Termin mittels eingeschriebenen Brief zuzusenden. Erfolgt keine fristgemäße Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate. Im Verlängerungszeitraum beträgt die Kündigungsfrist wiederum 12 Wochen zum Verlängerungs- bzw. Laufzeitende.“ ist hinsichtlich der Sätze 2 und 4 unwirksam.
Die in Satz 1 und 3 gemäß § 309 Nr. 9 lit. a, b BGB wirksam vereinbarte Vertragslaufzeit von einem Jahr – bei automatischer Verlängerung um 12 Monate – setzte nicht mit dem Datum des Vertragsabschlusses ein. Als „Vertragsbeginn“ wurde im Vertrag vom 03.06.2008 der 01.08.2008 vereinbart, die Kündigung sollte „erstmals zum 31.07.09 möglich“ sein.
Somit erklärte der Beklagte noch vor dem Zeitpunkt der automatischen Vertragsverlängerung, die erst mit Ablauf des 31.07.2009 (24:00 Uhr) eingesetzt hätte, rechtzeitig die Kündigung. Die Kündigung vom 28.07.2009 erfolgte „fristgemäß“ im Sinne von Satz 3 der Klausel, weil die formularvertraglich oktroyierte Bestimmung, dass[…]