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Erlöschen altrechtliche Dienstbarkeit nach württembergischem Recht 

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LG Stuttgart – Az.: 14 O 528/20 – Urteil vom 01.04.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Grundstück, […] errichtete Garage, den Betonsockel sowie den darauf errichteten Metallgitterzaun zu entfernen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Rückbau einer Garage sowie eines Metallzauns.

Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte ist Eigentümer des bebauten Grundstücks […] Nr. Y in […], die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstückes Nr. X ebenda. Das Grundstück des Beklagten befindet sich unmittelbar an einer öffentlichen Straße, das Grundstück der Klägerin befindet sich, von der Straße aus gesehen, hinter dem Grundstück des Beklagten. Die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin erfolgt über einen Weg auf einer ehemaligen Hoffläche zwischen dem Gebäude des Beklagten und dem bebauten Nachbargrundstück Nr. Z. Die Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück des Beklagten und dem Grundstück mit der Hausnummer Z teilt den Zufahrtsweg zum Gebäude der Klägerin etwa mittig. Für die örtliche Situation wird auf das Luftbild in Anl. K1 sowie den Lageplan Anl. K9 Bezug genommen.

Der Beklagte wurde im Februar 2016 als Eigentümer im Grundbuch (Grundbuch …) eingetragen. In Abteilung II finden sich folgende Eintragungen (Anl. K7):

„Überfahrtslast, siehe Servitutenbuch Blatt BL1

Geh- und Traglast siehe Servitutenbuch Bl. BL2

Bezüglich … siehe auch Überfahrtslast Servitutenbuch Bl. …“.

Im Servitutenbuch des Oberamts W., Gemeinde B. von 1884/85 finden sich folgende Eintragungen in Sütterlinschrift (Anl. zum Schriftsatz vom 22.2.2021, Bl. 41 d.A.):

– Bl. BL1, „Abschnitt 3 Weg-Rechte, 1. Ein-, Aus- und Ueberfahrts-Rechte“:

Zu „Parc. Nro. A“: Besitzer „… [Nachname der Klägerin]“, zu „Parc. Nro. B“ Besitzer „… [Nachname der Klägerin]“, ferner heißt zum Inhalt des Wegerechts: „Der Besitzer von Grundstück Nr. A und B hat am …weg zu jeder Zeit Ueberfahrts- und Uebergangs-Recht über die zum Gebäude Nr. C und D gehörigen, westlich von denselben gelegenen Hofräumen.“

In lateinischer Schrift heißt es darunter, dass Nr. A die heutige Hausnummer X sei, C die heutige Nummer Y und D die heutige Nummer ….

– Bl. BL2, „Abschnitt 3 Weg-Rechte, 3. Geh- und Tragrechte“ zum Inhalt des Wegerechts: „Der Besitzer […]


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