Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Erlöschen von Sondernutzungsrechten bei Eintritt eines neuen Eigentümers

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Karlsruhe, Az.: 11 S 145/16, Urteil vom 05.12.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bretten vom 18.11.2016, Az. 1 C 459/13 WEG, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die an der Ostseite des Grundstückes (…) gepflasterten drei Parkplätze, die westlich von der A.-Straße, nördlich vom Treppenabgang zur tieferliegenden Terrasse und östlich von der mit der in der Grundakte mit „ABCDA“ bezeichneten Fläche begrenzt sind, unter Ausschluss der übrigen Eigentümer als Sondernutzungsberechtigter zu nutzen, insbesondere die Behauptung zu unterlassen, er sei Inhaber eines Sondernutzungsrechts an den bezeichneten Parkplätzen.

Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die an der Ostseite des Grundstückes (…) gepflasterten drei Parkplätze, die westlich von der A.-Straße, nördlich vom Treppenabgang zur tieferliegenden Terrasse und östlich von der mit der in der Grundakte mit „ABCDA“ bezeichneten Fläche begrenzt sind, unter Ausschluss der übrigen Eigentümer als Sondernutzungsberechtigter zu veräußern.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob zu Gunsten der Wohnung Nr. 7 im Anwesen A. -Straße 15, O., ein Sondernutzungsrecht an den vor der Wohnung angelegten drei Stellplätzen besteht. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 4, der Beklagte ehemaliger Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 7 der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das Gebäude wurde in den Jahren 2008/2009 im Bauträgermodell errichtet. Es enthält im Erdgeschoss und den beiden Obergeschossen jeweils zwei, insgesamt sechs Wohneinheiten mit gemeinsamem Eingang von der Nordseite her. Im Souterrain des Anwesens befindet sich die hier betroffene weitere Wohneinheit Nr. 7, die einen gesonderten Zugang von der Ostseite des Gebäudes her hat. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Lagepläne und Lichtbilder verwiesen, die vorgelegt wurden als Anlagen K6, K10 bis K14 und in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 (Aktenseiten 635 bis 647 der ersten Instanz).

In der Teilungserklärung vom 08.10.2008 wurden der Wohneinheit Nr.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv