Verwaltungsgericht Neustadt
Az: 6 K 291/10.NW
Urteil vom 15.06.2010
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Führung eines Fahrtenbuchs hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2010 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
Er ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen SÜW-…, mit dem am 12. Februar 2009 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h überschritten wurde. Gegenüber der Bußgeldstelle gab er an, nicht er sei Fahrer gewesen, sondern ein Bekannter aus Rumänien. Daraufhin suchte die Polizei die Pizzeria des Klägers auf und stellte fest, dass er nicht der auf dem Geschwindigkeitsmessfoto abgebildete Fahrzeugführer sei. Er habe zwar angegeben, dass es sich bei dem Fahrer um einen rumänischen Staatsangehörigen, einen Herrn ….. aus Bukarest handele. Nähere Angaben wie z.B. eine Adresse habe er aber nicht machen können. Weder eine Befragung des Personals noch der Nachbarschaft hätten weitere Erkenntnisse über den Fahrzeugführer erbracht. Daraufhin wurde das gegen den Kläger geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren am 20. April 2009 eingestellt.
Nachdem er zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches angehört worden war, teilte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2009 dem Beklagten die Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers in Rumänien mit, die er erst jetzt in Erfahrung gebracht habe.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, für alle drei von ihm gehaltenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres zu führen, weil die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Dessen Anschrift habe der Kläger erst nach Eintritt der Verjährung mitgeteilt.
Hiergegen erhob der Kl[…]