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Kündigung in der Schwangerschaft wegen der Äußerung von Kritik auf Facebook

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 12 C 12.264
Beschluss vom 29.02.2012

Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2012 – AN 14 K 11.02132 – wird aufgehoben.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … aus … beigeordnet.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe
Die schwangere Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für ihre Klage gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken – Gewerbeaufsichtsamt – vom 8. November 2011, mit dem die (außerordentliche) Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für zulässig erklärt wurde.
1. Die Klägerin hatte am 16. September 2011 auf ihrem privaten facebook-Account über O2 telefonica, einen Kunden ihres beigeladenen Arbeitgebers, bei dem sie als Sicherheitsmitarbeiterin im Empfangsbereich eingesetzt war, folgendes gepostet:
„Boah kotzen die mich an von 02, da sperren sie einfach das Handy, obwohl schon man schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …“
2. Die Beigeladene begründete ihren Antrag vom 29. September 2011, eine außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB nach § 9 Abs. 3 MuSchG zuzulassen, im Wesentlichen damit, dass die Klägerin, die am 22. August 2011 im Unternehmen der Beigeladenen als Sicherheitsmitarbeiterin für das Kundenobjekt „O2 telefonca“, …, … (mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit bis zum 21. Februar 2012) eingestellt worden sei, besagte Aussage öffentlich über facebook verbreitet habe. O2 habe der Beigeladenen mitgeteilt, wer so über ein Unternehmen denke, könne dieses gegenüber Kunden und Angestellten nicht repräsentieren. Einem weiteren Einsatz der Klägerin werde deshalb nicht zugestimmt. Die Äußerung „kotzen die mich an von O2“ in Verbindung mit „solche Penner“ erfülle die Straftatbestände für § 185 ff. SGB (Beleidigung, üble Nachrede u.a.). Es sei unter keinen Umständen hinnehmbar, dass eine Mitarbeite[…]


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