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Versorgungsausgleich – Billigkeitsklausel

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZB 168/01
Beschluss vom 17.01.2007

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04. Juli 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 619 EUR
Gründe:
I.
Die am 5. Dezember 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 10. April 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13. März 1966 in Vojnovac (Kroatien) die Ehe geschlossen. Am 23. April 1992 ist der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann zugestellt worden. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe der Parteien am 3. September 1992 rechtskräftig nach kroatischem Recht geschieden, da beide Eheleute bei Zustellung des Scheidungsantrags kroatische Staatsangehörige waren. Wegen fehlender Antragstellung nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB hat es den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund nicht geregelt. Erst mit am 15. Oktober 1998 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin, die seit 1996 deutsche Staatsangehörige ist, die isolierte Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.

Beide Eheleute haben seit 1968 in Deutschland gelebt und sind sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen. Der Antragsgegner ist während des vorliegenden Verfahrens nach Kroatien zurückgekehrt; er bezieht bereits seit 1. November 1997 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ist infolge eines Hirnstamminfarktes auf Vollzeitpflege angewiesen. Die zwischenzeitlich wiederverheiratete Antragstellerin erhält seit 1. Oktober 1998 wegen Erwerbsunfähigkeit eine Betriebsrente der Siemens AG.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts – Familiengericht – haben die Parteien in der Ehezeit (1. März 1966 bis 31. März 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV B.-W.; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 757,83 DM (387,47 EUR), der Antragsgegner bei der Deutschen Rente[…]


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