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Flugverspätung Anschlussflug außerhalb der EU – Entschädigungsanspruch besteht

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EuGH, Az.: C-502/18, Urteil vom 11.07.2019

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Art. 7 Abs. 1 – Anspruch auf Ausgleich – Flug mit Umsteigen – Flugverbindung aus zwei von unterschiedlichen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Flügen – Große Verspätung, die beim zweiten, von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführten Flug aufgetreten ist, dessen Abflug- und Ankunftsort außerhalb der Europäischen Union liegen“

Symbolfoto: Von DesignRage/Shutterstock.com

In der Rechtssache C‑502/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 17. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2018, ………… aufgrund des schriftlichen Verfahrens, …..aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CS u. a. (im Folgenden: in Rede stehende Fluggäste) und der České aerolinie a.s., einem Luftfahrtunternehmen, über dessen Weigerung, diesen Fluggästen, bei deren Flug mit Umsteigen es bei der Ankunft zu einer großen Verspätung gekommen war, Ausgleich zu leisten.
Rechtlicher Rahmen
Art. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehm[…]


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