Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fingierter Verkehrsunfall mit finanzierten Fahrzeug

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Celle
Az: 14 U 6/10
Urteil vom 30.06.2010

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. Dezember 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Mercedes Bank AG, …, 13.456,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen werden dem Kläger und dem Beklagten zu 1 je zur Hälfte auferlegt.
Von den in beiden Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger die der Beklagten zu 2 voll und die Hälfte der eigenen, der Beklagte zu 1 die eigenen und die Hälfte derjenigen des Klägers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkw des Klägers. In erster Instanz ist die Klage insgesamt abgewiesen worden, weil die Kammer davon überzeugt gewesen ist, es handele sich um einen sog. „fingierten“ Verkehrsunfall. Dies ficht der Kläger mit seiner Berufung an. Es handele sich nicht um einen von dem Beklagten zu 1 vorsätzlich verursachten Verkehrsunfall. Wirtschaftliche Vorteile aus dem Vorgang habe allenfalls der Kläger ziehen können (S. 3 und 4 der Berufungsbegründung, Bl. 136 f. d. A.). Der Beklagte zu 1 und der Zeuge …., dem der Kläger seinen Pkw im Unfallzeitpunkt überlassen hatte, hätten von dem Unfall nicht profitieren können.
II.
Die Berufung ist nur teilweise begründet. Der Klage war gegenüber dem Beklagten zu 1 überwiegend stattzugeben. Gegenüber der Beklagten zu 2 bleibt sie erfolglos.
1. Aktivlegitimation des Klägers:
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 ist der Kläger berechtigt, auch die Schadensersatzansprüche der Mercedes Bank AG, die aufgrund des Darlehensvertrags vom 23. September 2006 Sicherungseigentümerin des Pkw des Klägers ist, im eigenen Namen in gewillk[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv