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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten

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AG Aschaffenburg – Az.: 116 C 861/12 – Urteil vom 20.09.2012

1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin 303,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.5.2012 abzüglich am 18.6.2012 gezahlter 26,– EUR zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Erledigterklärung durch Schriftsatz vom 20.08.2012 auf 303,10 € festgesetzt und für die Zeit danach auf 277,10 €.
Gründe
Symbolfoto: Von Krasula /Shutterstock.com

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist begründet, Anspruchsgrundlage sind §§ 7 StVG, 115 VVG.

Die dem Grunde nach unstreitige Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Die streitgegenständlichen Abschleppkosten sind als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand erstattungsfähig. Maßgeblich ist hierbei, ob sich die Kosten nach den anzuwendenden schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten. Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist. Der Einwand der Überhöhung der Kosten führt nur dann zu einem Kürzungsanspruch des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass die geforderten Abschleppkosten geradezu willkürlich festgesetzt sind, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten eine Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus diesen Gründen bedarf es auch einer abschließenden Klärung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der geforderten Kosten nicht.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten wäre. Solches trägt die Beklagte jedenfalls nicht in schlüssiger Weise vor.

Der Zinsausspruch beruht auf § 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91, 91 a, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.[…]


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