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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückgabe Mietwohnung – unangekündigte Schlüsselübersendung

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Besitz an der Mietsache
LG Krefeld – Az.: 2 T 27/18 und 2 T 28/18 – Beschluss vom 27.12.2018

Die Beschwerden der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 17.09.2018 sowie gegen den Beschluss gemäß § 91a ZPO vom 17.09.2018 werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 91 a ZPO vom 17.09.2018; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Streitwert: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Gründe
Die Beschwerden der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet. Ihre Rechtsverteidigung versprach keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO; dementsprechend hat das Amtsgericht ihr Prozesskostenhilfegesuch zu Recht zurückgewiesen. Aus den gleichen Gründen wären die Beklagten bei streitiger Entscheidung unterlegen gewesen; es entspricht deshalb der Billigkeit im Sinne von § 91 a ZPO, dass ihnen das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

Nach ihrer Behauptung haben die Beklagten das Mietobjekt schon einige Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel mit einer Bezeichnung der Wohnung und mit der Angabe ihres Namens in einen Briefkasten der Klägerin geworfen. Die Klägerin bestreitet dies. Ein solcher Brief sei in keinem ihrer Briefkästen aufgefunden worden; wäre dies der Fall gewesen, hätte sie die Räumungsklage nicht angestrengt.

(Symbolfoto: Von agil73/Shutterstock.com)

Die Beklagten konnten die Erfüllung ihrer Rückgabepflicht gemäß § 546 BGB nicht beweisen. Zwar ist mit einer kommentarlosen Übersendung der Wohnungsschlüssel eine konkludente Besitzaufgabe des Mieters verbunden, wenn sich aus den Umständen gegenteilige Anhaltspunkte nicht ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2006 – 10 U 46/06). Auch kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass mit dem Zugang der Schlüssel der Besitz an dem Mietobjekt wieder auf die Klägerin übergegangen wäre. Die Klägerin verfügte nämlich selbst dann über den hierfür notwendigen Besitzwillen, wenn sie von dem Zugang der Schlüssel entsprechend ihrer Behauptung nichts wusste. Ihr natürlicher Besitzwille […]


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