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Verkehrsunfall –  Öffnen einer Fahrzeugtür auf einem Parkplatz

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AG Rastatt, Az.: 16 C 230/15, Urteil vom 27.05.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.171,68 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2016, abzüglich am 18.11.2015 bezahlter 300,00 € zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 56 % und haben die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Antonio Gravante /Shutterstock.com

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 14.08.2015 geltend, welches sich gegen 17:15 Uhr auf dem Parkplatz des Modegeschäftes „Trend-Outlett“, Hauptstraße 1 in Hügelsheim ereignete.

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs der Marke Peugeot 2008 mit dem amtlichen Kennzeichen R…-… …. . Der Beklagte zu 1 war Fahrer und Halter des PKW der Marke VW-Golf Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen B…-… …, welcher bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist.

Das Fahrzeug des Beklagten zu 1 stand auf dem Parkplatz des Modegeschäftes. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw links neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 auf den Parkplatz ein. Der Beklagte zu 1 hatte zu diesem Zeitpunkt die Fahrertüre seines PKW schon teilweise geöffnet. Als der Beklagte zu 1 die Fahrertüre weiter öffnete, kam es zu Kollision. Es erfolgte ein Anstoß auf die hintere rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs. Der genaue Unfallablauf ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 25.08.2015 (Anl. B 1, AS 89) machte der Klägervertreter für die Klägerin Nettoreparaturkosten i.H.v. 2.021,71 €‚ Gutachterkosten i.H.v. 589,65 € sowie eine allgemeine Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 € geltend.

Mit der Klage wird darüber hinausgehend Ersatz für die Wertminderung i.H.v. 600,00 € verlang[…]


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