Oberlandesgericht Bremen, Az.: 1 W 49/17, Beschluss vom 17.01.2018
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.08.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf € 1306,62 festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die durch den Beschwerdegegner mit der Rechnung vom 30.09.2016 erhobenen Notargebühren für die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs für eine Immobilie.
Der Notarkostenrechnung legte der Beschwerdegegner jeweils einen Geschäftswert von € 260.000 zugrunde und forderte € 1306,62. Insoweit wird auf die Rechnung verwiesen (Bl. 5).
Die Beschwerdeführer haben im Wesentlichen eingewendet, dass sie keinen Auftrag zur Entwurfsgestaltung erteilt haben. Der Auftrag an den Notar sei allein von dem Kaufinteressenten erteilt worden, der telefonisch den Besprechungstermin vereinbart habe.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Beschluss der 4. Kammer des Landgerichts (4 T 635/16) vom 17.08.2017 verweisen. Mit diesem wurde die Notarkostenbeschwerde gegen die Notarkostenrechnung vom 30.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird ebenfalls Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2017, beim Landgericht eingegangen am 25.09.2017, haben die Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 12.10.2017, eingegangen am 13.10.2017, begründet haben. Sie begehren die Aufhebung der Notarkostenrechnung.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.11.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer ist gemäß §§ 129, 130 Abs. 3 GNotKG, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht erhoben, jedoch ist sie aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht begründet.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beschwerdeführer für die Kostenschuld gegenüber dem beteiligt[…]