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Berufsunfähigkeitsrente – Verweisung auf andere Tätigkeit

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 5b/8 KN 3/07 R
Urteil vom 09.10.2007
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, Az.: S 6 KN 50/01
LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 2 KN 135/02

In dem Rechtsstreit hat der 5b. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der im Jahre 1962 geborene Kläger war zunächst ab September 1977 als Jungbergmann und zuletzt bis 28.2.1991 als Hauer in der Gewinnung beschäftigt; als solcher war er in die Lohngruppe 11 unter Tage der Lohnordnung des Manteltarifvertrags für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau eingruppiert. Ab Juni 1992 übte er nach längerer Arbeitsunfähigkeit die Tätigkeit eines Bandwärters aus und war in die Lohngruppe 4 unter Tage der genannten Lohnordnung eingruppiert. Seit Dezember 1991 bezieht er eine Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, seit März 1996 ist er arbeitslos.
Im Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen BU. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5.7.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2001 ab; das Sozialgericht (SG) hat die Klage nach Einholung eines orthopädischen und eines chirurgischen Gutachtens mit Urteil vom 9.8.2002 abgewiesen, weil der Kläger jedenfalls noch die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel vollschichtig und regelmäßig verrichten könne. Auch das Berufungsverfahren hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) hat im Urteil vom 6.4.2006 vor allem berufskundliche Äußerungen aus anderen Verfahren verwertet und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei auf Grund der zuletzt verrichteten Hauertätigkeit als Facharbeiter einzustufen. Ob es sich bei der von der Beklagten zunächst benannten und vom SG seiner Entscheidu[…]


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