Ein Mieter macht sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich (z.B. in rot, gelb, blau) versieht und die Wohnung mit dem farbigen Anstrich wieder an den Vermieter zurückgibt.
Eine Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht jedoch gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nur dann, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung aufgrund der verwendeten Farben praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er den farbigen Anstrich beseitigen und die Wohnung neu streichen muss (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de LG Saarbrücken, Az.: 13 T 3/16, Beschluß vom 20.6.2016 Leitsätze Zur Dauer der bei einem Verkehrsunfall einzuräumenden Prüfungsfrist des ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, wenn dieser zuvor durch das Büro Grüne Karte e.V. ermittelt werden musste. 1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, da die […]