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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zugewinnausgleich – Billigkeitseinrede wegen Unterschlagungshandlungen

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OLG Zweibrücken, Az.: 2 UF 34/18, Beschluss vom 28.09.2018

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße vom 9. Januar 2018 im Kostenpunkt (Ziff. 2 der angefochtenen Entscheidung) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz hat der Antragsteller 85 Prozent, die Antragsgegnerin 15 Prozent zu tragen.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller 80 Prozent, die Antragsgegnerin 20 Prozent zu tragen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 203.363,27 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich an den Antragsteller.

Symbolfoto: : fizkes/Bigstock

Die Beteiligten schlossen am 15. März 1991 die Ehe, aus der eine Tochter hervorgegangen ist. Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Juli 2011. Auf den am 3. August 2012 dem Antragsteller zugestellten Scheidungsantrag der Antragsgegnerin wurden die Beteiligten am 22. Januar 2013 durch das Amtsgericht – Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 1. März 2013 rechtskräftig.

Im Rahmen einer mit „Erbvertrag – weitere Bestimmungen“ überschriebenen, vor dem Notar ….….. errichteten notariellen Urkunde (UrkNr. S1994/91) vom 11. November 1991 hatten die Beteiligten neben erbrechtlichen Regelungen unter IV. folgende weitere Vereinbarung getroffen:

„Sollte ihre Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst werden, so sind sich die Eheleute L…. und S…. darüber einig, dass der vorbezeichnete Grundbesitz bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsansprüche so zu behandeln ist, als wäre dieser Grundbesitz während der Ehe angeschafft worden. Dies gilt auch für die an dem Grundbesitz eingetragenen Belastungen. Eine weitere Vereinbarung wollen die Eheleute nicht treffen. Sie wollen insbesondere an dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nichts ändern.“

Mit […]


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