Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Krankengeld bei fehlender Übermittlung der AU-Bescheinigung

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

SG Duisburg – Az.: S 50 KR 1526/21 – Gerichtsbescheid vom 17.11.2022

Unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2021 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 25.01.2021 bis 01.03.2021 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 25.01.2021 bis zum 01.03.2021 in Höhe von 56,30 € netto täglich.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.

Ab dem 14.12.2020 erkrankte der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig und erhielt bis zum 24.01.2021 Entgeltfortzahlung von seiner Arbeitgeberin. Am 18.01.2021 stellte der den Kläger behandelnde Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis voraussichtlich zum 05.02.2021 fest und stellte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Am 05.02.2021 stellte der behandelnde Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis voraussichtlich zum 19.02.2021 fest und stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Am 22.02.2021 stellte der behandelnde Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis voraussichtlich zum 05.03.2021 fest und stellte erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandte der Kläger der Beklagten am 02.03.2021 per E-Mail.

Mit Bescheid vom 11.03.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 25.01.2021 bis zum 01.03.2021 nicht in Betracht komme, da die Beklagte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen am 02.03.2021 und damit nicht rechtzeitig, innerhalb einer Woche nach Ausstellung erhalten habe.

Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 29.03.2021 Widerspruch ein und begründete ihn mit Schreiben vom 30.06.2021.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum weiter. Ergänzend trägt er vor, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er verpflichtet sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten einzureichen. Als ihm dieser Umstand bekannt geworden sei, habe er diese unverzüglich bei der Beklagten eingereicht.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2021 zu verpflichten, d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv