LANDGERICHT ITZEHOE
Az.: 3 O 153/00
verkündet am: 05. Oktober 2000
Urteil ist nicht rechtskräftig!
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom
14. September 2000 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einer Vollkaskoversicherung.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines BMW 325 TD, amtliches Kennzeichen: NMS . Am 20. November 1999 befuhr der Kläger gegen 16.15 Uhr die Autobahn A 215 aus Richtung Kiel kommend Richtung Bordeshoimer Dreieck. Nachdem es gegen Mittag Schneefall bzw. Schneeregen gegeben hatte und auch Streufahrzeuge im Einsatz gewesen waren, war die Fahrbahn jetzt unstreitig zumindest nass, der Standstreifen noch schneebedeckt. Der genaue Fahrbahnzustand ist zwischen den Parteien im Streit, ebenso die konkrete Geschwindigkeit, die der Kläger fuhr. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug auf den Überholfahrstreifen ausgeschert, um ein Fahrzeug zu überholen. Danach zog er sein Fahrzeug wieder nach rechts, als er auf Höhe der mittleren Leitlinie plötzlich ins Schleudern kam. Dem Kläger gelang es nicht, sein Fahrzeug wieder einzufangen. Er schleuderte nach rechts und kam in der rechts neben der Fahrbahn befindlichen Böschung zum Stehen. Das Fahrzeug des Klägers wurde dabei erheblich beschädigt. Ausweislich eines Gutachtens eines von der Beklagten beauftragten Sachverständigen wären zur Wiederherstellung Reparaturkosten in Höhe von über 46.000,00 DM notwendig geworden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges belief sich abzüglich des kalkulierten Restwertes auf 17.100,00 DM. Zum Unfallzeitpunkt bestand bei der Beklagten für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung, vereinbart war eine Selbstbeteiligung von 650,00 DM. Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung des kalkulierten Restwertes abzüglich der Selbstbeteiligung. Er trägt vor: Er […]