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Durchspülen einer Abwasserleitung – Wasserschaden im Keller

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OLG Nürnberg, Az.: 13 U 2227/13, Beschluss vom 02.11.2015

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. 1. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

2. Das unter I. genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 37.930,59 € festgesetzt.
Gründe
1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Zur Darstellung des Sachverhalts und zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seinen umfassenden Hinweis vom 31. Juli 2015 Bezug (Bl. 353 bis 376 der Akte).

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 1. Oktober 2015 ist zu ergänzen:

a) Der Passus im Schreiben der damaligen Beklagtenvertreter an die damaligen Klägervertreter vom 20. August 2010, es bleibe dem Versicherer der Beklagten vorbehalten, das von der Klägerin behauptete Schadensereignis zu beurteilen (Anlage K 22), enthält – wie aus maßgeblicher vernünftiger Empfängersicht erkennbar – lediglich die Erklärung, dass man sich zu dem Thema nicht ohne Zustimmung der Versicherung äußern wolle. Eine – wie die Klägerin nun meint – Art Blankett-Erklärung, man unterwerfe sich schon jetzt verbindlich der bis dahin noch gar nicht erfolgten Bewertung der Versicherung oder gar eines von dieser beauftragten Gutachters, ist damit nicht verbunden.

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Nur am Rande ist, daher anzumerken, dass ungeachtet dessen auch der weitere Schritt der Klägerin, mit dem sie die gutachtliche Stellungnahme des von der Versicherung beauftragten Gutachterbüros B vom 16. November 2010 (Anlage K 7) als „Anerkenntnis“ werten will, nicht tragfähig ist. Die Klägerin zitiert, ohne die Grundlagen dieser „Feststellung“ zu berüc[…]


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