Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 61/20 – Urteil vom 26.11.2020
1) Die Berufung des beklagten Landes und der Streithelferin gegen das am 6. März 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
2) Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
3) Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen das beklagte Land geltend. Streithelferin ist das von dem Beklagten mit der StraÃensanierung beauftragte Bauunternehmen.
Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des H. (im Folgenden: Geschädigter).
Der damals 16-jährige Geschädigte befuhr am 17. Juli 2017 gegen 21.45 Uhr mit seinem Motorroller in N. die LandesstraÃe B.straÃe. Für diese StraÃe wurde in der damaligen Zeit die Fahrbahndecke durch die Streithelferin erneuert. Von der LandesstraÃe bog der Geschädigte nach links in die GemeindestraÃe âIm K.â ab. Bereits im Einmündungsbereich auf der GemeindestraÃe befindlich kam der Geschädigte mit dem Zeugen M. auf dem Sozius zum Sturz und zog sich hierbei auch Verletzungen zu. Er wurde vom 17. Juli 2017 – 20. Juli 2017 stationär im Klinikum N. behandelt, u.a. erfolgte eine rekonstruktive Operation des linken Knies unter Vollnarkose. Die Klägerin zahlte für Heilbehandlungskosten insgesamt 5.549,20 â¬, die sie in diesem Verfahren mit dem Klagantrag zu 1 geltend gemacht hat. Darüber hinaus hat sie Feststellung der Eintrittspflicht zum Ersatz sämtlicher weiteren Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis verlangt, soweit diese gemäà § 116 SGB X auf sie übergegangen sind.
Die Klägerin hat behauptet, im Einmündungsbereich der StraÃe âIm K.â habe sich aufgrund der StraÃenarbeiten in der B.straÃe Rollsplitt befunden, auf diesem sei der Geschädigte mit dem Roller seitlich weggerutscht und zu Fall gekommen. Auf das Vorhandensein von Rollsplitt sei nicht ausreichend hingewiesen worden. Lediglich 400 m vor der Unfallstelle habe sich ein Hinweisschild auf Rollsplitt befunden, bis zur Unfallstelle sei dann aber kein Rollsplitt mehr vorhanden gewesen.
Das beklagte Land hat behauptet, soweit Rollsplitt vorhanden gewesen sei, sei jedenfalls durch entsprechende Hinweisschilder darauf hingewiesen worden. Die auf die Streithelferin übertragenen Verkehrssicherungspflichten seien regelmÃ[…]