OLG Frankfurt, Az.: 20 W 98/18, Beschluss vom 05.02.2019
Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom XX.XX.2017, mit dem das Nachlassgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins, durch den diese und der Beteiligte zu 2 als Miterben zu je ein halb ausgewiesen werden sollen, für festgestellt erachtet hat, wird aufgehoben.
Der notariell beurkundete Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 27.10.2015 (Urkunde der Notarin A, Stadt1, Nr. …) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Nachlassgericht trägt die Beteiligte zu 1.
Das Verfahren der Beschwerde vor dem Senat ist gerichtkostenfrei.
Eine Erstattung der den Beteiligten gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht und im Verfahren der Beschwerde vor dem Senat findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Nachlassgericht und für das Verfahren der Beschwerde vor dem Senat wird jeweils auf 250.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerdeführer, die Enkel des Erblassers (nachfolgend nur: die Enkelkinder), wenden sich mit ihrer statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, die zunächst von der für sie bestellten Ergänzungspflegerin mit Schriftsatz vom 07.12.2017 (Bl. 139 d.A.) und sodann von ihrem Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.12.2017 (Bl. 142 ff d.A.) eingelegt worden ist, gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom XX.XX.2017 (Bl. 129 ff d.A.).
Mit diesem Beschluss hat das Nachlassgericht auf den im Tenor dieses Beschlusses des Senats bezeichneten Erbscheinsantrag (vergleiche Bl. 73 ff und 2. Ausfertigung Bl. 119 ff d. A.) der Beteiligten zu 1 das Vorliegen der Voraussetzungen zu dessen Erteilung für festgestellt erachtet. Danach sollen durch den Erbschein die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben des Erblassers zu je 1/2 ausgewiesen werden.
Bei der Beteiligten zu 1 handelt es sich um die letzte Ehefrau des Erblassers. Der Beteiligte zu 2 ist ein Sohn des Erblassers aus früherer Ehe. Bei den beschwerdeführenden Enkelkindern han[…]