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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und Schmerzensgeld

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LG Osnabrück, Az.: 6 S 40/19, Urteil vom 02.07.2019

1. Das am 09.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osnabrück (Az.: 83 C 1045/18) wird auf die Berufung der Klägerin teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2018 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, weitere Mietwagenkosten in Höhe von 625,07 € an die Firma A., zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2018.

c) Die Beklagte wird verurteilt, An- und Abmeldekosten in Höhe von 37,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2018 an die Firma A., zu zahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits sowohl in I. wie auch in II. Instanz trägt die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf bis zu 2.000,00 €.
Gründe
A. Die Parteien streiten um weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 30.11.2017 in W..

Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Am 30.11.2017 kam es in W. zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Versicherungsnehmer der Beklagten auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Auf den vorgerichtlich geltend gemachten Schaden der Klägerin zahlte die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.670,85 € auf den materiellen Schaden der Klägerin. Zusätzlich zahlte die Beklagte an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 €. Ebenfalls zahlte die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,81 €, wobei die Beklagte eine Geschäftsgebühr von 1,3 angenommen hat.

Mit der Klage verfolgte die Klägerin weitere Ansprüche. So machte die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld, restliche Mietwagenkosten, restliche An- und Abmeldekosten, Ansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse[…]


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