Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können umfangreiche Privattelefonate die unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführt wurden einen außerordentlichen Kündigungsgrund des Arbeitsverhältnisses darstellen (vgl. BAG Urteil vom 04.03.2004, Az.: 2 AZR 147/03 in NZA 2004, 717, m.w.N.). Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2008, Aktenzeichen: 10 Sa 787/05, ist dieser Grundsatz z.B. auf einen angestellten Geschäftsführer einer Firma nicht ohne weiteres übertragbar. Bei Personen mit Führungsaufgaben innerhalb eines Unternehmens ist es sozialtypisch, dass diese auch Privattelefonate auf ihrem betrieblichen Mobilfunktelefon führen. Diese Privattelefonate müssen vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten werden, damit der Arbeitgeber der Führungskraft kündigen kann. Ferner reichen nach der Rechtsauffassung des LAG Rheinland-Pfalz nicht lediglich einige Privattelefonate für eine Kündigung aus. Die Führungskraft müsste eine Vielzahl von Telefonaten mit erheblichem Kostenanfall geführt haben, damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BayObLG Az: 1 ObOWi 301/02 Beschluss vom: 27.11.2002 Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. November 2002 einstimmig beschlossen: I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung des […]