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Rechtsanwälte Kotz GbR

Veranlagung gemeinsame steuerliche – Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme (Schikaneverbot)

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OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Az.: 12 UF 6/02
Verkündet am 30.04.2002
Vorinstanz: AG Lingen – Az.: 20 F 6/01

In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, für das Jahr 1999 der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Beklagte bezog im Dezember 1998 eine eigene Wohnung.

Der Kläger begehrt für das Jahr 1999 die Zustimmung der Beklagten zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Durch Erklärung zu Protokoll hat er sich bereit erklärt, die Beklagte von etwaigen ihr durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung entstehenden Nachteilen freizustellen.
Der Kläger hat vorgetragen: Die Beklagte habe Anfang 1999 noch wiederholt in der Ehewohnung übernachtet, wie er auch selbst in ihrer neuen Wohnung übernachtet habe. Es habe damals intensive, auf eine Fortsetzung der Ehe zielende Gespräche gegeben. Zudem hätten wirtschaftliche Gemeinsamkeiten bestanden, u.a. hätte die Beklagte noch bis März 1999 Kontovollmacht über sein Konto gehabt und dort Abhebungen getätigt. Damit seien die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung gegeben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht, daß es nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung keinerlei Gemeinsamkeiten mehr gegeben habe. Die von ihr über das Guthaben auf dem Konto des Klägers getroffenen Verfügungen hätten ausschließlich ihr zustehende Gelder betroffen.

Durch das am 28. November 2001 verkündete Urteil hat das Amtsgericht – Familiengericht – Lingen die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es führt aus, es habe sich nicht sicher feststellen lassen, daß die Parteien im Jahr 1999 noch nicht dauerhaft getrennt gelebt hatten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fri[…]


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