OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 111/16, Beschluss vom 13.06.2016
Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 15. März 2016 – Az. 14 VI 69/16 – wird geändert.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen.
Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 90.000,00 €
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Witwer der Erblasserin. Die Eheleute hatten zwei gemeinschaftliche Testamente aufgesetzt. Am 5. Oktober 1982 verfügten sie:
„Unser Testament.
Wir, die Eheleute E. und M. F. … setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“
Das Testament vom 20. Mai 2006 lautet:
„Unser Testament.
Wir die Eheleute, E. F. und M. F. … setzen unseren Neffen H. S. geb. am 11.10.1972 als Alleinerben unserer Eigentumswohnung und unseres Vermögens ein.“
Die beiden Testamente sind dem Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin von dem Betreuer des Beteiligten zu 1 übergeben worden. Sie befanden sich in Umschlägen, die mit „Testament I“ und „Testament II“ beschriftet waren.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 2. Februar 2016 hat der Beteiligte zu 1 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die gegenseitige Erbeinsetzung aus dem Testament vom 5. Oktober 1982 gelte fort. Durch das Testament vom 20. Mai 2006 habe der Beteiligte zu 2 als Schlusserbe i.S.d. § 2269 Abs. 1 BGB eingesetzt werden sollen. Dass die Eheleute ihr Vermögen als Einheit angesehen hätten, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Verfügung, in der sie den Beteiligten zu 2 „als Alleinerben unserer Eigentumswohnung und unseres Vermögens“ eingesetzt hätten.
Symbolfoto: JacobLund/BigstockDer Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, da er aufgrund des Testaments vom 20. Mai 2006 alleiniger Erbe geworden sei.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 15. März 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch das Testament vom 20. Mai 2006 sei der Beteiligte zu 2 zum Alleinerben eingesetzt worden. […]