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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterleibsbehandlung – Entfernung einer Spirale – Schwangerschaft

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LG Dortmund
Az: 4 O 191/09
Urteil vom 22.12.2010

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden aufgrund einer gynäkologischen Behandlung im Haus der Beklagten zu 3. im Jahr 2008 in Anspruch.
Die Klägerin wurde am 15.11.1970 geboren und war zum Behandlungszeitpunkt 37 Jahre alt. Gemeinsam mit ihrem Ehemann … hat sie zwei Kinder, geboren am 17.03.2001 und 14.02.2003. Diese wurden und werden von dem Ehemann, der Hausmann ist, versorgt. Die Klägerin selbst leitet seit dem Jahr 2000 eine staatlich anerkannte Schule für Pflege- und Gesundheitsberufe, seit 2006 ist sie zusätzlich in einer Schule für Alten- und Familienpflege im Angestelltenverhältnis tätig.
Am 27.04.2008 wurde die Klägerin mit starken Unterbauchschmerzen und stark aufgeblähtem Bauch auf der gynäkologischen Station der Beklagten zu 3. aufgenommen. Chefarzt der Abteilung ist der Beklagte zu 1.. Dieser führte noch am gleichen Tag eine Sonographie durch. Bei bekannten rezidivierenden Ovarialzysten kam er zu der Diagnose, dass massiv freie Flüssigkeit im Abdomen vorhanden sei und riet zu einer Entfernung der Ovarialzysten mittels einer Laparoskopie (Bauchspiegelung). Noch am gleichen Tag führte die Beklagte zu 4. ein Aufklärungsgespräch mit der Klägerin. Insoweit wird auf das Aufklärungsformular Bl. 25 f d.A. verwiesen. Der operative Eingriff fand am Folgetag, den 28.04.2008, statt und verlief ohne Komplikationen. Der Eingriff zur Entfernung der Zyste steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Während der Durchführung der Laparoskopie entfernte der Beklagte zu 1. bei der Klägerin vaginal die Spirale Mirena. Hierbei handelt es sich um eine Hormonspirale, die eine Liegezeit von 5 Jahren hat. Sie war der Klägerin von ihrer Gynäkologin, der Zeugin S, am 28.04.2004 zum Zweck der Verhütung eingesetzt worden. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin die Entfernung der Spirale bekannt war und sie der Entfernung zugestimmt hat.
Nach der O[…]


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