Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung eines lückenhaften Behindertentestaments

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

LG Celle – Az.: 6 W 81/21 – Beschluss vom 07.06.2021

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte und haben dem Beteiligten zu 4 die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Beschwerdewert: 29.155,56 €.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.

I.

Es sind nicht die Tatsachen für festgestellt zu erachten (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG), die erforderlich sind, den von der Beteiligten zu 1 am 16. November 2020 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 3 als Miterbin zu 4/10 und die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben zu je 3/10 ausweist.

Der Erblasser hat die Beteiligte zu 3 nicht als Miterbin zu 4/10 eingesetzt.

1. Die Erbfolge richtet sich nach folgendem Sachverhalt:

Der 1931 geborene und 2020 verstorbene Erblasser war seit 1955 mit der 1934 geborenen und 2019 vorverstorbenen R. K. verheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen:

1. die 1956 geborene Beteiligte zu 1,

2. die 1958 geborene Beteiligte zu 2 und

3. die 1962 geborene Beteiligte zu 3.

Der Erblasser und seine Ehefrau hinterließen nur das gemeinschaftliche notarielle Testament vom xx.xx.2011 (Bl. 15 d. A.), mit dem sie bestimmten:

㤠2 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

1. Der Erstversterbende von uns setzt zu seinem Erben unsere behinderte Tochter (, die Beteiligte zu 3,) und den überlebenden Ehegatten ein.

2. Die Erbquote (der Beteiligten zu 3) beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zzgl. 1/10 des Nachlasses. Im Übrigen ist der Überlebende von uns zur Erbfolge berufen.

3. Der Erstversterbende von uns beruft (die Beteiligte zu 3) nur zur nicht befreiten Vorerbin. Nacherbe ist der überlebende Ehegatte. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Nacherbanwartschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

Ersatzweise sind Nacherben unsere beiden Töchter (, die Beteiligten zu 1 und 2,) unter sich zu gleichen Teilen.
§ 3 Pflichtteilsstrafklausel …
§ 4 Erbfolge nach dem Letztversterbenden/Schlusserbfolge
1. Der Letztversterbende von uns und für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben, beruft ein jeder von uns zu seinen Erben unsere behinderte Tochter … und diejenige Tochter, die H. dauerhaft in ihren Haushalt aufnimmt.

2. Die Erbquote unserer behinderten Tochter H. … beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zuzüglich 1/10 des Nachlasses.

Im Übrigen ist diejenige unserer Töcht[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv