AG München, Az.: 333 C 16463/13, Urteil vom 23.06.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 2.569,38 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: hadrian/Bigstock
Die Parteien streiten um weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 23.02.2013 gegen 13.00 Uhr im Erdgeschoss des …
Unfallbeteiligt war der PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen …‚ zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin …‚ der Tochter der Klägerin, gefahren. Der Zeuge … war Beifahrer im klägerischen Fahrzeug. Weiterhin unfallbeteiligt war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …‚ dessen Halter und Eigentümer der Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt auch Führer des Beklagtenfahrzeugs, die Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt dessen Haftpflichtversicherung.
Unstreitig ist, dass es am 23.02.2013 gegen 13.00 Uhr zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Beide Fahrzeugführer wollten das Parkhaus verlassen. Der Beklagte zu 1) fuhr geradeaus. Er befand sich auf der Straße, die einmal durchs ganze Parkhaus führt und von der links und rechts Querstraßen abzweigen, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Das klägerische Fahrzeug kam aus Sicht des Beklagten zu 1) von rechts aus einer dieser Querstraße. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
Die Klagepartei trägt u. a. vor, der Beklagte zu 1) sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, zwischen 20 und 25 km/h, gefahren und habe die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs missachtet.
Die Klagepartei macht insgesamt Schadenspositionen in Höhe von 5.138,75 € geltend. Die Schadenspositionen sind der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat hiervon vorgerichtli[…]