OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 262/06
Beschluss vom 01.06.2006
Vorinstanz: AG Schwerte – Az.: 5 OWi 166/05
Bußgeldsache wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen vom 21. Oktober 2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 5. Oktober 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 1. Juni 2006 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Juni 2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 65,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Schwerte ihn durch das angefochtene Urteil zu einer Geldbuße in Höhe von 120,00 € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene ist selbständiger Gastwirt und betreibt eine Gaststätte in Dortmund-Holzen. Seine Ehefrau betreibt ebenfalls eine Gaststätte im Münsterland, in der der Betroffene auch tätig ist.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich wie folgt vorbelastet:
Die Stadt Dortmund setzte gegen ihn am 30.10.2002, rechtskräftig seit dem 19.11.2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h eine Geldbuße von 40,00 € fest.
Die Bußgeldbehörde des Regierungspräsidenten Karlsruh[…]