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Bußgeldverfahren – Einspruch per elektronisches Dokument notwendig?

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OLG Frankfurt: Einspruch gegen Bußgeldbescheid per Telefax weiterhin zulässig
In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Einsprüche gegen Bußgeldbescheide per Telefax weiterhin zulässig sind. Das Amtsgericht Groß-Gerau hatte den Einspruch einer Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als unzulässig verworfen. Das OLG Frankfurt hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht.

Direkt zum Urteil: Az.: 1 Ss-OWi 1460/22 springen.

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Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass die Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO, die im Bußgeldverfahren gemäß § 110c OWiG entsprechend gilt, auf die Einlegung von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide keine Anwendung findet. Die Regelung beschränkt sich auf bestimmte Verfahrenserklärungen im Strafverfahren. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist jedoch ein „Rechtsbehelf eigener Art“, der die Sache aus dem Verwaltungsverfahren ins gerichtliche Verfahren bringt.
Auswirkungen für Betroffene
Für Betroffene bedeutet dies, dass die Einspruchseinlegung gegen einen Bußgeldbescheid per Telefax auch nach der Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten weiterhin möglich und wirksam ist. Die Verwerfung des Einspruchs im vorliegenden Fall war demnach rechtsfehlerhaft, und das OLG verwies die Sache zurück an das Amtsgericht Groß-Gerau.

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Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt am Main – Az.: 1 Ss-OWi 1460/22 – Beschluss vom 28.02.2023

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau – Richter in Bußgeldsachen – vom 30. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Groß-Gerau zurückverwiesen.
Gründe:


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