Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entziehung der Fahrerlaubnis – § 69 StGB

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Unter bestimmten Voraussetzungen können Gerichte auch die Fahrerlaubnis entziehen
Bei so manch einem Autofahrer hat sich der Gedankengang verfestigt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis lediglich aufgrund eines schweren Delikts im Straßenverkehr drohen kann. Die Möglichkeit, dass ein Gericht auch die Fahrerlaubnis aufgrund einer Straftat eines Täters entziehen kann, wird von vielen Autofahrern überhaupt nicht in Betracht gezogen. Dieser Umstand mag daran liegen, dass den meisten Menschen der § 69 Strafgesetzbuch (StGB) überhaupt nicht geläufig ist. Das Wissen um diesen Paragrafen ist jedoch durchaus wichtig.

Im Sinne des § 69 StGB wird der Entzug der Fahrerlaubnis nicht, so wie es bei dem § 49 StGB der Fall ist, als Nebenstrafe behandelt. Vielmehr ist erfolgt der Führerscheinentzug gem. § 69 StGB als Maßregel zur Sicherung sowie Besserung des Täters.
Was verbirgt sich hinter dem § 69 StGB genau?
(Symbolfoto: Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Durch den § 69 StGB erhält das Gericht die Möglichkeit, einem verurteilten Straftäter zusätzlich zu der Hauptstrafe auch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Straftat einen direkten Zusammenhang zu der Handlung des Führens eines Kraftfahrzeugs aufweist. Der Täter hat, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dem Gericht seine mangelnde Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Beweis gestellt.

Der direkte Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist jedoch die absolute Grundvoraussetzung für diese Maßnahme des Gerichts, sodass bei einer Straftat wie beispielsweise der einfachen Körperverletzung der Entzug der Fahrerlaubnis ein derartiger Entzug nicht befürchtet werden muss.

Der rechtliche Charakter dieser Maßnahme liegt nicht in der Bestrafung eines Täters. Vielmehr soll durch die Maßregelmaßnahme die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern im Straßenverkehr geschützt werden.
Die Bedingungen für den Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB

der Entzug muss gerichtlich angeordnet werden
der Täter muss gerichtlich aufgrund einer rechtswidrigen Tat eine Verurteilung erfahren
die Verurteilung des Täters unterblieb lediglich aufgrund einer SchuldunfÃ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv