Amtsgericht Pfaffenhofen
Az: 2 C 756/06
Urteil vom 17.01.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2007 folgendes Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Prämienansprüche aus einer Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.
Am 06.11.2003 unterzeichnete die Beklagte in Gegenwart des Versicherungsagenten der Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dieser Antrag ging bei der Klägerin am 17.11.2003 ein.
Mit Schreiben vom 03.12.2003 forderte die Klägerin ihren Agenten auf, den Antrag hinsichtlich der Gesundheitsfragen und hinsichtlich des Fragebogens zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu ergänzen. Die Beklagte ergänzte daraufhin am 12.12.2003 gegenüber dem Agenten der Klägerin ihre Angaben im Antrag vom 06.11.2003. Die Ergänzungen gingen der Klägerin am 19.12.2003 zu.
Die Klägerin erstellte am 27.01.2004 aufgrund der Angaben im Antrag einen Versicherungsschein und übersandte diesen der Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2004. Im Versicherungsschein wies die Klägerin die Beklagte auf ihr Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen hin, andernfalls der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt.
Die Klägerin buchte daraufhin vom Konto der Beklagten die Beiträge in Höhe von monatlich 364,28 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 30.04.2004 ab. Diese wurden jedoch jeweils zurückgebucht.
Mit Schreiben vom 23.12.2005 des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.01.2006 zum Zahlungsausgleich hinsichtlich der Prämien für November 2003 bis April 2004 in Höhe von 2.185,68 Euro aufgefordert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Annahme des Antrages durch Übersendung des Versicherungsschei[…]