AG Ansbach, Az.: 1 C 1500/15, Urteil vom 24.08.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 576,32 € nebst 1 Prozent Säumniszuschlag pro angefangenem Monat jeweils aus € 87,43 seit September 2012, aus € 97,43 € seit Oktober, November und Dezember 2012, aus 98,30 seit Januar und Februar 2013 sowie 10 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 77% und die Beklagte 23% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.444,02 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung monatlicher Krankenversicherungsbeiträge.
Zwischen den Parteien besteht ein privater Krankenversicherungsvertrag. Die Klägerin begehrt Zahlungen für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.09.2014 in einer Gesamthöhe von 2.444,02 € samt Säumniszuschlägen und Rechtsverfolgungskosten. Wegen der Höhe der einzelnen Beiträge und der weiteren Einzelheiten wird auf die Anspruchsbegründung verwiesen. Die Beiträge seit September 2012 bis Februar 2013 hat die Beklagte noch nicht entrichtet, ebenso wenig wie zeitlich nachfolgende Beiträge. Ab 01.03.2013 war die Beklagte gesetzlich krankenversichert bei der … BKK.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte schulde die Beiträge aus Vertrag, sei rückständig mit den Zahlungen und in Verzug. Die Übersendung einer Mitgliedsbescheinigung der … BKK sei von der Klägerin nicht als konkludente Kündigungserklärung auszulegen bzw. ausgelegt worden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht für die private Krankengrundversicherung bestehe dann, wenn der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird. Die Klägerin erkenne nur solche Nachweise als Kündigungserklärung an, die eine Versicherung aufgrund einer Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht statuierten. Die Vorlage einer bloßen Mitgliedschaftsbescheinigung reiche nicht[…]