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Erbvertrag leicht erklärt – Definition, Risiken und Vorteile

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Verfügung von Todes wegen – Alternative zum Testament
Wer sich bei der Regelung seines Erbes nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchte, der sollte eine Alternative ins Auge fassen. Gute Alternativen gibt es durchaus zur Genüge und ein sehr gutes Beispiel für eine derartige Möglichkeit ist der Erbvertrag. Der Erbvertrag gilt, ebenso wie ein Testament, als eine letztwillige Verfügung. In dem Erbvertrag wird dementsprechend die Regelung auf der Basis des letzten Willens von dem Erblasser im Hinblick auf die Erben sowie etwaig gewünschte Vermächtnisse festgelegt. Es ist durchaus möglich, den Erbvertrag individuell an die jeweilige Lebenssituation anzupassen und auch Auflagen zu erteilen.

Im Vergleich zu einem Testament ist die reine rechtliche Wirkung von einem Erbvertrag letztlich merklich umfangreicher. Es handelt sich bei dem Erbvertrag um einen rechtlich bindenden Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien, welche sich an den Vertragsinhalt halten müssen.
Wie wird ein Erbvertrag aufgesetzt?
Vorteile und Funktion eines Erbvertrags (Symbolfoto: Freedomz/Shutterstock.com)

Für einen rechtlich gültigen Erbvertrag muss es mindestens zwei Parteien / Personen geben, die den Vertrag miteinander abschließen. Eine dieser Personen muss dabei zwingend der Erblasser sein. Dies bedeutet, dass ein gültiger Erbvertrag lediglich zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden kann. Der Vertrag mit erbregelnder Wirkung muss auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben zwingend gewisse Rahmenkriterien erfüllen. Eine sehr wichtige Formvoraussetzung ist, dass der Erbvertrag auf jeden Fall notariell beurkundet werden muss. Im Rahmen dieser Beurkundung ist es auch zwingend gem. § 2276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich, dass alle Beteiligten voll geschäftsfähig und anwesend sind. Der Erblasser muss zudem auch die Testierfähigkeit besitzen, welche von dem jeweiligen Notar im Vorfeld festgestellt wird.

Der Erbvertrag wird dem Prinzip der Vertragsfreiheit zugeordnet. Dies bedeutet, dass der Erblasser und die anderen Parteien grundsätzlich über den Vertragsinhalt frei bestimmen dürfen. Für den Vertrag muss auf jeden Fall die Schriftform gewählt werden. Der Inhalt des Vertrages muss sich jedoch auf die Verteilung des Erbvermögens beschränken, allerdings darf die Erbverteilung an[…]


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