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Krankentagegeldversicherung – rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

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OLG Schleswig, Az.: 16 U 124/15, Beschluss vom 14.03.2016

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten nach Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente die Rückzahlung von Leistungen im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung.

1) Für den Vortrag der Parteien und die tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Lübeck vom 16.10.2015 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass aufgrund der rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Rentenversicherungsträger ein Ereignis nach § 19 Satz 1 RB/KT eingetreten sei. Die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten bestehe ab dem „Bezug“ der Rente. Eine Rente werde bei Auslegung der Versicherungsbestimmungen seit dem Zeitpunkt der Bewilligung bezogen und nicht erst seit dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung der Rente tatsächlich erfolge.

Auch komme es nicht darauf an, ob die Rentenzahlungen zu einem großen Teil nicht zur Auszahlung gelangten, weil diese im Wege der abgekürzten Leistung an die BKK Mobil und die Arbeitsagentur als Gläubiger der Klägerin abgeführt würden.

Ein Wegfall der Bereicherung sei zudem nicht gegeben, da der Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin ein vertraglicher Anspruch aus § 15 Satz 2 RB/KT zu Grunde liege.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht zunächst erstmals geltend, dass die Versicherungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Die Beklagte habe bei Vertragsschluss nicht die Gelegenheit gehabt, die AVB vor Vertragsschluss zu lesen. Der Vertragsabschluss habe in großer Eile stattgefunden, und der Beklagten seien erst mit Unterschrift auf dem Antrag zusammen mit dem Antragsdurchschlag 37 Seiten an Kundeninformation ausgehändigt worden. Auch habe die Beklagte die Kenntnisnahme der Bedingungen nicht bestätigt.

In der vorliegenden Konstel[…]


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