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EU-Roaming-Nutzer – Roaminggebühren durch Mobilfunkanbieter

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LG Landau (Pfalz) – Az.: 2 O 33/18 – Urteil vom 13.09.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Forderungen der Klägerin aus einem Mobilfunkvertrag. Die Klägerin bietet gewerblich an, dass unter anderem unter der Bezeichnung winSIM Verträge über die Nutzung so genannter SIM-Karten für mobile Endgeräte abgeschlossen werden können.

Ende des Jahres 2016 schlossen die Parteien einen für 24 Monate laufenden Vertrag über den Netzzugang nach dem Tarif winSIM LTE All 3 GB zum Preis von 9,99 € monatlich. Zur abrufbaren Datenmenge gibt der Vertrag an: „3 GB LTE bis zu 50 Mbit/s, inkl. faire Datenautomatik“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Produktbeschreibung samt Auftragsbestätigung, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preisliste (Anlage K1-4, Blatt 21-41) verwiesen.

Anfang April 2017 absolvierte der das Mobilfunkgerät nutzende Sohn des Beklagten eine Schiffsreise.

Mit email vom 3. April 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nunmehr 4.800,- € an Verbindungsdaten angefallen seien, für die Datenverbindung 3,33 €/100KB berechnet und Gespräche bis zu 9,92 €/Minute kosten könnten (Blatt 121).

Nachdem zunächst monatliche Rechnungen regelmäßig vom Beklagten bezahlt wurden, erstellte die Klägerin unter dem Datum 30. April 2017 für den Zeitraum 1. April bis 30. April 2017 eine Rechnung die mit einem Gesamtbetrag von 4876,10 € endet (Blatt 42-43). Auf diese Rechnung bezahlte der Beklagte 9,99 €. Zeitgleich teilte sie dem Beklagten einen Einzelverbindungsnachweis mit (Blatt 44-47). Der Beklagte erhob mit Schreiben vom 13. Mai 2017 Widerspruch und berief sich darauf, dass er bei einer Schiffsreise des Unternehmens AIDA keinen Internetzugang gehabt habe (Blatt 48). Mit Anwaltsschreiben vom 22. Mai 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er lediglich den berechtigten Anteil von 54,23 € bezahlen würde und wies zugleich darauf hin, dass bei dem Versuch der Durchsetzung der Forderung eine außergerichtliche Beitreibung nicht Erfolg versprechend sei (Blatt 99).


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