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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dynamische Verweisung auf „jeweils aktuellste AGB-Fassung“ – Unwirksamkeit

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 327/15, Urteil vom 31.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte netto Euro 124,– zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.6.2015 zu zahlen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wesentlichen monatliche Differenzvergütungen für die Vertragsmonate September bis Dezember 2014 in Höhe von jeweils Euro 183,26 gegenüber der Beklagten geltend.

Insoweit wird auf die vorgelegten Rechnungen (Bl. 11 – 14 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte als Immobilienunternehmen hat sich auf der Internetplattform der Klägerin mit Vertrag vom 2.11.2009 angemeldet (vgl. Blatt 50 d.A.).

In diesem …-Nutzungsvertrag heißt es, dass zwischen den Parteien immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewerbliche Immobilienanbieter gelten, die auf www…..de zum Abruf bereitgehalten werden und mit dem sich das Immobilienunternehmen in ihrer jeweils aktuellsten Fassung einverstanden erklärt.

Der Vertrag begann mit einer sechsmonatigen Testphase und verlängerte sich dann automatisch um jeweils 12 Monate.

Die Beklagte buchte den Profi-Flextarif. Dieser kostete laut Ausgangsvertrag für bis zu 5 Objekte monatlich netto 65,– Euro = brutto 77,35 Euro.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingen für gewerbliche Immobilienanbieter (Stand Juli 2008) heißt es unter „3. Abrechnung:

3.1 … wird die Preisliste regelmäßig anpassen. Ausgenommen hiervon sind Preisänderungen, die eine wesentliche Veränderung des Vertrages darstellen würden und Gegenstand eines Änderungsvertrages wären. … wird den Kunden über Änderungen der Preisliste rechtzeitig schriftlich benachrichtigen. Die Änderungsmitteilung wird dem Immobilienunternehmen 6 Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die neuen Preise gelten als vereinbart, wenn das Immobilienunternehmen den Vertrag nicht mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Inkrafttreten der Preisanpassung kündigt.“

Mit Schreiben vom 14.7.2014 teilte die Klägerin eine Tarifanpassung zum 1.9.2014 mit. Der neue monatliche Festpreis belief sich auf netto 219,– Euro, hierfür durfte die Beklagte allerdings bis zu 10 Objekten pro Kalendermonat einstellen. Auße[…]


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