Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 9 SchR 12/01
Beschluss vom 12.11.2001
In dem Rechtsstreit hat der 9. Senat am 12.11.2001 beschlossen: Das Schiedsgericht ist zuständig.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragssteller und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin schlossen unter dem 14.07.1999 einen Franchisevertrag. Der Vertrag war von der Franchisegeberin, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, für eine Vielzahl von Fällen formuliert. In Anlage 4 ist formularmäßig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der 0… 1…- und H… zur Schlichtung von Vertragsstreitigkeiten vereinbart, sofern eine der Parteien dieses anruft.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21.11.2000 das Schiedsgericht angerufen. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, dass Schiedsgericht sei nicht zuständig, weil die formularmäßige Schiedsvereinbarung gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) und Art 3 Abs.3 q der Verbrauchervertragsrichtlinie verstoße und daher unwirksam sei; …
Das Schiedsgericht hat mit Entscheidung vom 12.09.2001 (SchG 7/2000) festgestellt, dass es zuständig ist. Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers.
II.
Der gemäß § 1040 III ZPO statthafte Antrag ist zulässig aber nicht begründet. Der Senat ist trotz der beachtlichen Gegenargumente der Ansicht, dass der Antragssteller im Hinblick auf den Franchisevertrag als Kaufmann bzw. als Unternehmer anzusehen ist, obgleich dieser Vertrag erst dazu diente, die unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen. Daraus folgt jedoch, dass die Schiedsvereinbarung weder wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG noch wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs.3 q der Richtlinie 93/13 EWG DES RATES v. 05.04.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (EG Amtsblatt v. 21.04.1993 Nr.295 S.29) unwirksam ist, denn gegenüber Kaufleuten sind Schiedsklauseln nach § 9 AGBGB grundsätzlich unbedenklich (vgl. nur Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, 9.Aufl., § 24 AGBG Rn.20) bzw. greift insoweit die Verbraucherschutzrichtlinie nicht, weil sie sich an Verbraucher, nicht an Unternehmer richtet.
Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass in Rechtsprechung und Schrifttum die Frage unters[…]