Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erhöhung Bestandsmiete – Anwendbarkeit § 556d BGB

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hamburg – Az.: 43b C 98/21 – Urteil vom 10.08.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Mit der Klage machen die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der aus ihrer Sicht wegen Verstoßes gegen § 555 d BGB überhöhten Miete für die Zeit von Mai 2020 bis März 2021 geltend und begehren eine entsprechende, auf die Zukunft bezogenen Feststellung der Miethöhe.

Die Parteien schlossen am 23.5.2019 einen Wohnraummietvertrag über eine Wohnung im Hause… in H.. Die Nettokaltmiete wurde mit Euro 730,00 vereinbart.

Mit Vereinbarung vom 16.7.2019/21.8.2019 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über den Einbau einer Einbauküche durch die Beklagte. Ziff. 7 der Vereinbarung lautet:

„Außerdem besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass sich die Grundmiete nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten … von 730,00 Euro um 30,00 Euro auf 760 Euro erhöht, und zwar ab 1.10.2019.“

Die Kläger sind der Ansicht, die Miete sei allenfalls unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitung um 10 % in Höhe von Euro 664,75 wirksam vereinbar.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 827,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. Festzustellen, dass die für die Wohnung …, 1. OG links, … H. von den Klägern zu zahlende Nettokaltmiete mit Wirkung ab dem 01.04.2021 Euro 654,75 monatlich beträgt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Wohnung der Kläger wie die gesamte Wohnanlage sei 2013 mit erheblichem Aufwand energetisch modernisiert worden. Entscheidend sei jedoch die Vereinbarung vom 16.7.2019/21.8.2019, die die Voraussetzung des § 556 d BGB, eine Vereinbarung „zu Beginn des Mietverhältnisses sei“ nicht erfülle.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Rückzahlungsanspruch der Kläger und auch der Feststellungsantrag wird für einen Zeitraum nach Abschluss der Vereinbarung vom 16.7.2019/21.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv