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Mieterhöhungsschreiben ohne Beifügung einer Vollmacht

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 19 C 335/17, Urteil vom 16.03.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für ihre von der Klägerin gemietete Wohnung E-Straße in Berlin, 5. OG links von 233,51 € um 10,17 € auf 243,68 € seit dem 1.9.2017 zuzustimmen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage ist im Hauptsacheantrag begründet. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war damit nicht veranlasst.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete auf insgesamt 243,68 € gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1.9.2017.

1.

Die Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung vom 19.6.2017 ist entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam. Die Beklagte kann sich nicht auf § 174 BGB berufen.

Anerkannt ist, dass das Zurückweisungsrecht aus § 174 BGB auch auf die Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung – jedenfalls analog – anwendbar ist, Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage, § 174 Rn. 2 mwN.

Der streitgegenständlichen Mieterhöhungsaufforderung war keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Jedoch ist eine Rüge gemäß § 174 Satz 2 BGB vorliegend ausgeschlossen. Nach § 174 Satz 2 BGB ist die Zurückweisung des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen, wenn der Mieter von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Unstreitig ließ die Klägerin durch ihre Hausverwaltung bereits im Jahre 2015 mitteilen, dass die Verwalterin der Wohnanlage die B-GmbH sei. Ferner wurde im Schreiben mitgeteilt, dass die Beklagte sich mit allen Belangen an die Ihr bereits bekannten Ansprechpartner wenden könne. Die B-GmbH ist auch in der Folgezeit gegenüber der Beklagten als bevollmächtigte Hausverwalterin aufgetreten, ohne dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung angezweifelt hat. Beispielsweise hat die B-GmbH auch im Folgenden über die Betriebs- und Heizkosten des Jahres 2015 und 2016 abgerechnet.


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