Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Leasinggeber muss sich nicht Mitverschulden des Fahrers oder dessen Betriebsgefahr zurechnen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 912 C 162/18, Urteil vom 05.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.096,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts T., i.H.v.132,60 € freizuhalten.

3. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4192,64 € festgesetzt, je 2.096,32 € für Klage und Widerklage.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich im Dezember 2016 in B. ereignete. Die Klägerin ist Leasinggeberin und Eigentümerin des einen unfallbeteiligten Fahrzeuges (einem Porsche Cayenne), welches im Unfallzeitpunkt vom Drittwiderbeklagten zu 3) gefahren wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin nicht Halterin des Porsche Cayenne ist. Halterin ist vielmehr die Drittwiderbeklagte zu 2) als Leasingnehmerin.

Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges war der Zeuge M.. Das von ihm gelenkte Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Der Unfall ereignete sich wie folgt: Am Schadenstag kamen sich die vom Drittwiderbeklagten zu 3) sowie dem Zeugen M. gelenkten Fahrzeuge auf einer Straße in E. entgegen. Dabei berührten sie sich an den jeweiligen linken Außenspiegeln. Zwischen den Parteien ist streitig, wer für die Kollision verantwortlich ist.

Das klägerische Leasingfahrzeug wurde bei dem Unfall beschädigt.

Mit Schreiben vom 21.02.2018 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Gegenseite auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte erkannte einen Schaden i.H.v. 4192,64 € an und regulierte auf Basis einer Quote von 50 %. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den Restbetrag iHv. 2096,32 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Die Klage ist der Beklagten am 22.08.2018 zugestellt worden.

Mit Sc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv