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Totenasche – Beisetzung in Behältnissen aus Papier, Pappe

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Verwaltungsgericht Köln
Az.: 9 L 1172/06
Beschluss vom 29.08.2006

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Juli 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juli 2006 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Juli 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juli 2006 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung überwiegt das Aussetzungsinteresse, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen.
Mit der auf Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ergangenen Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2006 wird der Antragstellerin die Beisetzung von Totenasche in Urnen auf dem in der Verfügung näher bezeichnetem Friedhof an der Kürtener Straße in Bergisch-Gladbach mit sofortiger Wirkung und unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Wie sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt, will der Antragsgegner damit die von der Antragstellerin praktizierte Beisetzung von Totenasche in Behältnissen aus Papier, Pappe oder dem Holzwerkstoff ARBOFORM® untersagen, wobei davon auszugehen ist, dass die verwendeten Behältnisse nicht dauerhaft fest verschlossen sind und sich bestimmungsgemäß im Erdreich in absehbarer Zeit ohne negative Auswirkungen auf die Bodenbeschaffenheit oder das Grundwasser zersetzen. Die nunmehr untersagte Art der Bestattung auf einem in Privateigentum stehendem Friedhof unter Verwendung der oben genannten Behältnisse ist der Antragstellerin aufgrund des mit dem Antragsgegner geschlossenen Beleihungs- und Übertragungsvertrages vom 31. Mai 2005 und aufgrund der Genehmigung des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 28. September 2005 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 16. November 2005 bislang gestattet. Der Antragstell[…]


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