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Wäscherei-Service-Vertrag  – Vergütungsanspruch – Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragspartners

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OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 145/10 – Urteil vom 12.04.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Juli 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter – abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.645,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in etwas geringerer Höhe zu, als sie ihn mit der Klage verfolgt; teilweise ist ihr Anspruch durch Aufrechnung erloschen.

I.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aus den Rechnungen für den Zeitraum von April bis Oktober 2007 die Zahlung von insgesamt 4.890,52 EUR beanspruchen.

1. a) Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus dem Vertrag, den der Beklagte ursprünglich mit der M. GmbH (nachfolgend „Firma M.) geschlossen hat. In diesen Wäscherei-Service-Vertrag ist die Klägerin vor Oktober 2000 eingetreten. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich als typengemischter Vertrag nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Den Schwerpunkt bildet die Gebrauchsüberlassung der im Eigentum der Wäscherei stehenden Wäsche an den Hotelbetreiber (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2000, 1003; OLG Celle, OLGR Celle 1995, 1).

b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Parteien eine Erhöhung des Depots entsprechend dem Bestandsaufnahme-Bogen vom 2. Oktober 2000 (Kissen: 120; Bettbezüge: 100; Bettlaken: 100) und eine Abrechnung nach vorgehaltener Wäsche im Depot einerseits und tatsächlicher Reinigungsleistung andererseits (vgl. Rechnungen der Klägerin) vereinbart haben.

Symbolfoto: Von tong patong/Shutterstock.com

aa) Dass eine Vereinbarung mit diesem Inhalt zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ergibt sich vor allem aus der unstreitigen Tatsache, dass die […]


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